Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilnahme von Vertretern der Gewerkschaften und Organen der
Personalvertretung
§ 17. (1) Die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stellen habenParagraph 17, (1) Die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stellen haben
im Falle des § 23 Abs. 2 AusG die Gewerkschaften undim Falle des Paragraph 23, Absatz 2, AusG die Gewerkschaften und
im Falle des § 22a Abs. 4 PVG den personell zuständigen Begutachtungsausschußim Falle des Paragraph 22 a, Absatz 4, PVG den personell zuständigen Begutachtungsausschuß
spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu verständigen. Für Ersatztermine nach § 10 Abs. 1 und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu verständigen. Für Ersatztermine nach Paragraph 10, Absatz eins und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die Beteiligten nachweislich auch eine andere Art der Verständigung vereinbaren.
Dokumentnummer
NOR12103983
Alte Dokumentnummer
N6198910364J