Rechtstracker.at

§ 2 EPV

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 634/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 2, (1) Zur Eignungsprüfung sind alle Bewerber zuzulassen, die

  1. Ziffer eins
    sich innerhalb der Ausschreibungsfrist beworben und diese Bewerbung seither nicht zurückgezogen haben,
  2. Ziffer 2
    die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph eins, erfüllen,
  3. Ziffer 3
    keine gültige Eignungsprüfung für die Testgruppe (Paragraph 7, Absatz eins,) aufweisen, der die ausgeschriebene Verwendung angehört, und
  4. Ziffer 4
    schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklärt haben.
  1. Absatz 2,Alle Bewerber um die Aufnahme in die Verwendungsgruppe A oder B oder in eine gleichwertige Verwendung, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben und die Erfordernisse des Absatz eins, erfüllen, sind von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle nach Ablauf der Bewerbungsfrist gesammelt der Verwaltungsakademie des Bundes bekanntzugeben. Diese hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen, wobei zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Verwaltungsakademie und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als sechs Wochen liegen sollen.

Gesetzesnummer

10008679

Dokumentnummer

NOR12103968

Alte Dokumentnummer

N6198910349J