Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 2. (1) Zur Eignungsprüfung sind alle Bewerber zuzulassen, dieParagraph 2, (1) Zur Eignungsprüfung sind alle Bewerber zuzulassen, die
sich innerhalb der Ausschreibungsfrist beworben und diese Bewerbung seither nicht zurückgezogen haben,
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 erfüllen,die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph eins, erfüllen,
keine gültige Eignungsprüfung für die Testgruppe (§ 7 Abs. 1) aufweisen, der die ausgeschriebene Verwendung angehört, undkeine gültige Eignungsprüfung für die Testgruppe (Paragraph 7, Absatz eins,) aufweisen, der die ausgeschriebene Verwendung angehört, und
schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklärt haben.
(2)Absatz 2,Alle Bewerber um die Aufnahme in die Verwendungsgruppe A oder B oder in eine gleichwertige Verwendung, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben und die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllen, sind von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle nach Ablauf der Bewerbungsfrist gesammelt der Verwaltungsakademie des Bundes bekanntzugeben. Diese hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen, wobei zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Verwaltungsakademie und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als sechs Wochen liegen sollen.Alle Bewerber um die Aufnahme in die Verwendungsgruppe A oder B oder in eine gleichwertige Verwendung, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben und die Erfordernisse des Absatz eins, erfüllen, sind von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle nach Ablauf der Bewerbungsfrist gesammelt der Verwaltungsakademie des Bundes bekanntzugeben. Diese hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen, wobei zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Verwaltungsakademie und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als sechs Wochen liegen sollen.
Dokumentnummer
NOR12103968
Alte Dokumentnummer
N6198910349J