Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 3. Die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige Stelle hat den Bewerber vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor Paragraph 3, Die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige Stelle hat den Bewerber vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor
auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist,
zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im Postwege, beginnt die Frist mit dem Datum des Poststempels zu laufen.
Dokumentnummer
NOR12103969
Alte Dokumentnummer
N6198910350J