Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 6. (1) Bei der Auswahl und Gewichtung der im § 4 angeführten Dimensionen ist sowohl für die schriftlichen als auch für die praktischen Tests auf die Verwendungsart und die Wertigkeit der Verwendung Bedacht zu nehmen. Die Verwaltungsakademie hat dabei gemäß § 22 Abs. 4 AusG im Einvernehmen mit der zuständigen Zentralstelle vorzugehen.Paragraph 6, (1) Bei der Auswahl und Gewichtung der im Paragraph 4, angeführten Dimensionen ist sowohl für die schriftlichen als auch für die praktischen Tests auf die Verwendungsart und die Wertigkeit der Verwendung Bedacht zu nehmen. Die Verwaltungsakademie hat dabei gemäß Paragraph 22, Absatz 4, AusG im Einvernehmen mit der zuständigen Zentralstelle vorzugehen.
(2)Absatz 2,Bei schriftlichen Tests sind die Dimensionen in standardisierter Form zu erfassen. Für die Bewertung dieser Dimensionen sind Tabellen heranzuziehen, die eine objektive Zuordnung des Testergebnisses zu den im § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 AusG genannten Kalkülstufen sicherstellen (Normtabellen).Bei schriftlichen Tests sind die Dimensionen in standardisierter Form zu erfassen. Für die Bewertung dieser Dimensionen sind Tabellen heranzuziehen, die eine objektive Zuordnung des Testergebnisses zu den im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AusG genannten Kalkülstufen sicherstellen (Normtabellen).
Dokumentnummer
NOR12103972
Alte Dokumentnummer
N6198910353J