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§ 7 EPV

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 634/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 634/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 7, (1) Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem Paragraph 4, unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Für einander gleichwertige und gleichartige Verwendungen sind jedoch gemeinsame Testbatterien auch dann zulässig, wenn für die Bewerber verschiedene aufnehmende Dienststellen zuständig sind. Alle Verwendungen, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.

  1. Absatz 2,Innerhalb jeder Testgruppe sind die schriftlichen Tests in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu behandelnden Aufgaben durch die Bewerber ausgeschlossen ist.

Gesetzesnummer

10008679

Dokumentnummer

NOR12103973

Alte Dokumentnummer

N6198910354J