Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 7. (1) Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 4 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Für einander gleichwertige und gleichartige Verwendungen sind jedoch gemeinsame Testbatterien auch dann zulässig, wenn für die Bewerber verschiedene aufnehmende Dienststellen zuständig sind. Alle Verwendungen, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.Paragraph 7, (1) Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem Paragraph 4, unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Für einander gleichwertige und gleichartige Verwendungen sind jedoch gemeinsame Testbatterien auch dann zulässig, wenn für die Bewerber verschiedene aufnehmende Dienststellen zuständig sind. Alle Verwendungen, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.
(2)Absatz 2,Innerhalb jeder Testgruppe sind die schriftlichen Tests in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu behandelnden Aufgaben durch die Bewerber ausgeschlossen ist.
Dokumentnummer
NOR12103973
Alte Dokumentnummer
N6198910354J