Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 8. Die Punktesysteme für die Auswertung der Tests haben den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen zu entsprechen und sind so zu gestalten, daß auf Grund der beim Test erzielten Punkteanzahl Paragraph 8, Die Punktesysteme für die Auswertung der Tests haben den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen zu entsprechen und sind so zu gestalten, daß auf Grund der beim Test erzielten Punkteanzahl
jeder Bewerber den im § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 AusG genannten Kalkülstufen zugeordnet undjeder Bewerber den im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AusG genannten Kalkülstufen zugeordnet und
eine für die Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung aussagekräftige Verteilung der Bewerber auf diese Kalkülstufen erwartet
werden kann.
Dokumentnummer
NOR12103974
Alte Dokumentnummer
N6198910355J