Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Durchführung der Eignungsprüfung
§ 9. (1) Die Eignungsprüfung ist nichtöffentlich und unter Aufsicht durchzuführen.Paragraph 9, (1) Die Eignungsprüfung ist nichtöffentlich und unter Aufsicht durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen und - soweit dies möglich ist - auch die praktischen Tests sind für die Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist dafür Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine personenbezogenen Daten befinden, auf Grund derer eine an der Auswertung beteiligte Person Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers ziehen kann.
(4)Absatz 4,Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist auf Behinderungen des Bewerbers soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Zweck der Eignungsprüfung vereinbar ist.
Dokumentnummer
NOR12103975
Alte Dokumentnummer
N6198910356J