Rechtstracker.at

§ 13 AusG-GO

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 635/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 635/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 635/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG-GO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Minderheitengutachten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Hat bei der Abstimmung über das Gutachen Anmerkung, richtig: Gutachten) gemäß Paragraph 10, AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.
  2. Absatz 2,Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens (Paragraph 12, Absatz 6, AusG), so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung gemäß Absatz 2, ist in der Niederschrift zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Absatz 2, der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im Paragraph 12, Absatz 5, AusG angeführte Frist einzuhalten.
  5. Absatz 5,Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Absatz 4, angeführten Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008680

Dokumentnummer

NOR12104000

alte Dokumentnummer

N6198910381J