Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Weiterbestellungskommission
§ 15.Paragraph 15,
Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt I mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt römisch eins mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 17 Abs. 3 AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des § 12 Abs. 6 AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.
Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (§ 7 Abs. 1 Z 1 AusG) gelten.Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AusG) gelten.
Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit (§ 2 Abs. 3) der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im § 18 Abs. 3 Z 2 AusG enthaltene Frist eingehalten werden kann.Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit (Paragraph 2, Absatz 3,) der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, AusG enthaltene Frist eingehalten werden kann.
Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Weiterbestellungskommission bei der zuständigen Zentralstelle (§ 17 Abs. 4 AusG) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß Paragraph 13, sind nach Beendigung der Tätigkeit der Weiterbestellungskommission bei der zuständigen Zentralstelle (Paragraph 17, Absatz 4, AusG) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12104004
alte Dokumentnummer
N6198910383J