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§ 15 AusG-GO

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 635/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 635/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 635/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG-GO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Weiterbestellungskommission

Paragraph 15,

Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt römisch eins mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.
  2. Ziffer 2
    Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AusG) gelten.
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit (Paragraph 2, Absatz 3,) der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, AusG enthaltene Frist eingehalten werden kann.
  4. Ziffer 4
    Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß Paragraph 13, sind nach Beendigung der Tätigkeit der Weiterbestellungskommission bei der zuständigen Zentralstelle (Paragraph 17, Absatz 4, AusG) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008680

Dokumentnummer

NOR12104004

alte Dokumentnummer

N6198910383J