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§ 29 AusG-GO

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 467/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 467/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 467/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG-GO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Minderheitengutachten

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Hat bei der Abstimmung über ein Gutachten in einem Aufnahmeverfahren die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.
  2. Absatz 2,Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens, so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem oder der Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung nach Absatz 2, ist in der Niederschrift zu vermerken oder bei der nächsten Sitzung als Schriftverkehr bekanntzugeben oder in das Gutachten aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab der Mitteilung nach Absatz 2, der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im AusG für das betreffende Aufnahmeverfahren angeführten Fristen einzuhalten.
  5. Absatz 5,Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Absatz 4, angeführten Fristen dem oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008680

Dokumentnummer

NOR12105351

alte Dokumentnummer

N6199112945H