Kurztitel
Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz - inhalative Schadstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1993Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 53/1993materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,
Text
§ 1. Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten: Paragraph eins, Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 8, des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten:
Arsen und seine Verbindungen,
Beryllium und seine Verbindungen,
Chrom III-chromate,
Benzol,
Benzidin und seine Salze,
Ethylenoxid,
2-Naphthylamin,
Nickel und seine Verbindungen,
Vinylchlorid,
Zinkchromat sowie
Asbest.