Kurztitel
Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz - inhalative Schadstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1993Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 53/1993materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,
Text
§ 2. Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im Sinne der Z 1, 2, 3, 5, 6, 9 (hinsichtlich der Homologe), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 26, 28, 31, 40, 41, 42 und 44 der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können, ist eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes bei Erreichen oder Überschreiten von 75% des für den in Betracht kommenden Stoff maßgebenden Konzentrationsgrenzwertes am Arbeitsplatz gegeben. Diese Arbeitsplatzkonzentrationswerte für Gase, Dämpfe und Staub in der Raumluft werden jeweils in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales verlautbart. Paragraph 2, Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im Sinne der Ziffer eins, 2, 3, 5, 6, 9, (hinsichtlich der Homologe), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 26, 28, 31, 40, 41, 42 und 44 der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können, ist eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 8, des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes bei Erreichen oder Überschreiten von 75% des für den in Betracht kommenden Stoff maßgebenden Konzentrationsgrenzwertes am Arbeitsplatz gegeben. Diese Arbeitsplatzkonzentrationswerte für Gase, Dämpfe und Staub in der Raumluft werden jeweils in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales verlautbart.