Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1989Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 13
Die zuständigen irischen Träger haben die Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1.Ziffer eins Hat eine Person Anspruch auf Pension allein auf Grund der irischen Rechtsvorschriften, so ist ungeachtet des Artikels 10 diese Pension zu gewähren und Artikel 11 nicht anzuwenden.
Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeit einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung mit einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeit zusammen, so ist nur die irische Versicherungszeit zu berücksichtigen.
Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte gleichgestellte Zeit mit einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeit einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung zusammen, so ist die irische gleichgestellte Zeit nicht zu berücksichtigen.
Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte gleichgestellte Zeit mit einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten gleichgestellten Zeit zusammen, so ist nur die irische gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen, wenn die Person zuletzt vor dieser Zeit nach den irischen Rechtsvorschriften pflichtversichert war.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12104157
Alte Dokumentnummer
N6198911026L