Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 486/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 486/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1989,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 486/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 13

Die zuständigen irischen Träger haben die Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden:

Ziffer eins Hat eine Person Anspruch auf Pension allein auf Grund der irischen Rechtsvorschriften, so ist ungeachtet des Artikels 10 diese Pension zu gewähren und Artikel 11 nicht anzuwenden.

  1. Ziffer 2
    1. Litera a
      Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeit einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung mit einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeit zusammen, so ist nur die irische Versicherungszeit zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte gleichgestellte Zeit mit einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeit einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung zusammen, so ist die irische gleichgestellte Zeit nicht zu berücksichtigen.
    3. Litera c
      Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte gleichgestellte Zeit mit einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten gleichgestellten Zeit zusammen, so ist nur die irische gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen, wenn die Person zuletzt vor dieser Zeit nach den irischen Rechtsvorschriften pflichtversichert war.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008686

Dokumentnummer

NOR12104157

Alte Dokumentnummer

N6198911026L