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Art. 21

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 486/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 486/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1989,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 486/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen dieses Abkommens
    1. Litera a
      Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen,
    2. Litera b
      Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen.

    Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt Artikel 19 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008686

Dokumentnummer

NOR12104173

Alte Dokumentnummer

N6198911034L