Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1989Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Erklärungen oder Anträge, die der Träger eines Vertragsstaates erhält, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit dem Datum des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist auf Rechtsmittel entsprechend anzuwenden, die ein österreichischer Träger erhält, für die aber der irische Träger zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12104132
Alte Dokumentnummer
N6198910943L