Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterabschnitt C
Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung
Anwendungsbereich
§ 54.Paragraph 54,
Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die
ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen A 3, A 4, P 1 und P 2) oder
auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12109182
Alte Dokumentnummer
N6199439577J