Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.04.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
2. HAUPTSTÜCK
Leistungen der Jugendwohlfahrt
1. Abschnitt
Soziale Dienste
Vorsorge für soziale Dienste
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen und der Förderung der Familie.
(2)Absatz 2,Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 12 Abs. 1 Z 6), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 26 ff).Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6,), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (Paragraphen 26, ff).
(3)Absatz 3,Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013
Dokumentnummer
NOR12117022
Alte Dokumentnummer
N6199957767L