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§ 11 JWG

Fassungen
01.07.1999 bis 30.04.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.07.199930.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
§ 1101.07.198930.06.1999 BGBl. Nr. 161/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

2. HAUPTSTÜCK

Leistungen der Jugendwohlfahrt

1. Abschnitt
Soziale Dienste

Vorsorge für soziale Dienste

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen und der Förderung der Familie.
  2. Absatz 2,Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6,), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (Paragraphen 26, ff).
  3. Absatz 3,Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12117022

Alte Dokumentnummer

N6199957767L