Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,
im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,
wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,
wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
(2)Absatz 2,Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013
Dokumentnummer
NOR12104351
Alte Dokumentnummer
N6198915591J