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§ 22 JWG

Fassungen
01.07.1999 bis 30.04.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.07.199930.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
§ 2201.07.198930.06.1999 BGBl. Nr. 161/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

3. Abschnitt
Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige

Bewilligung und Aufsicht

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (Paragraph 28,), dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Leitung der Einrichtung und für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, die Räumlichkeiten geeignet und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sind.
  3. Absatz 3,Die Landesgesetzgebung darf Ausnahmen für bestimmte Zeit von der Bewilligungspflicht bestimmen, wenn die Erfüllung des vorstehenden Gesetzeszwecks in anderer Weise gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12117027

Alte Dokumentnummer

N6199957772L