Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Vereinbarungen über die Kosten der vollen Erziehung
§ 39.Paragraph 39,
Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches. Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33,), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013
Dokumentnummer
NOR12104373
Alte Dokumentnummer
N6198915613J