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§ 8 JWG

Fassungen
01.07.1989 bis 30.04.2013 — BGBl. Nr. 161/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.198930.04.2013 BGBl. Nr. 161/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 161/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Freie Jugendwohlfahrt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt dürfen zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind. Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll der freie Träger herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen entscheidet auf Antrag des Eignungswerbers der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger mit Bescheid. Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt unterliegen sodann der Fachaufsicht des Trägers der öffentlichen Jugendwohlfahrt.
  3. Absatz 3,Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, so hat der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger die Eignung der Einrichtung zu überprüfen, erforderlichenfalls neu zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104342

Alte Dokumentnummer

N6198915582J