Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 4. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in den im § 2 angeführten Normen vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.Paragraph 4, (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in den im Paragraph 2, angeführten Normen vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften der im § 2 angeführten Normen zuzulassen, insoweit hiedurch Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften der im Paragraph 2, angeführten Normen zuzulassen, insoweit hiedurch Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
Dokumentnummer
NOR12104066
Alte Dokumentnummer
N6198910806L