Kurztitel
ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 20. Feber 1976, BGBl. Nr. 117, sowie § 87 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1962 außer Kraft. Weiters entfallen im § 87 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung in der Überschrift die Worte „Bolzensetzgeräte und'', im ersten Satz des Abs. 8 die Worte „mit Bolzensetzgeräten und zu Arbeiten'' und im zweiten Satz des Abs. 8 die Worte „bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten das 19. Lebensjahr,''. Paragraph 6, Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 20. Feber 1976, BGBl. Nr. 117, sowie Paragraph 87, Absatz eins, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1962, außer Kraft. Weiters entfallen im Paragraph 87, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung in der Überschrift die Worte „Bolzensetzgeräte und'', im ersten Satz des Absatz 8, die Worte „mit Bolzensetzgeräten und zu Arbeiten'' und im zweiten Satz des Absatz 8, die Worte „bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten das 19. Lebensjahr,''.