Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1990Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
Text
§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm: Anlage nicht darstellbar) ergeben fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt. Paragraph eins, Für die sich aus der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ergeben fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12104382
Alte Dokumentnummer
N6199010142L