Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1990Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
Text
§ 2. (1) Die festgesetzte Bundesreserve ergibt sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.Paragraph 2, (1) Die festgesetzte Bundesreserve ergibt sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2)Absatz 2,Die Bundesreserve wird nach einvernehmlicher Befürwortung der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.Die Bundesreserve wird nach einvernehmlicher Befürwortung der in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
Dokumentnummer
NOR12104383
Alte Dokumentnummer
N6199010143L