Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1990Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
Text
§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.Paragraph 2, (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2)Absatz 2,Die festgesetzten Landesreserven werden nach Bedarf freigegeben.
Dokumentnummer
NOR12104427
Alte Dokumentnummer
N6199010866J