Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1990Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 4. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich der Landesreserven ergibt sich aus der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) (Merkmal „Laufzeit'' in Spalte 3), und bezieht sich jeweils auf das Jahr 1990. Paragraph 4, Die Laufzeit der Kontingente einschließlich der Landesreserven ergibt sich aus der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) (Merkmal „Laufzeit'' in Spalte 3), und bezieht sich jeweils auf das Jahr 1990.
Dokumentnummer
NOR12104429
Alte Dokumentnummer
N6199010868J