Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung, 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zur Abgeltung der aus der Mitwirkung an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder einem anderen Bundesgesetz und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes erwachsenden Kosten wird für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eine Vergütung aus den nach diesen Gesetzen eingehobenen Beiträgen festgesetzt. Diese Vergütung beträgt ab dem Beitragsjahr 1990 1,00 vH der abgeführten Beiträge.
Dokumentnummer
NOR12104431
Alte Dokumentnummer
N6199010987H