Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Anschlußlehre
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Anschluß an eine Lehre nach diesem Bundesgesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen kann, die zur Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Die Ausführungsgesetzgebung hat das Ausmaß der Anrechnung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR12104578
Alte Dokumentnummer
N6199011877J