Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11aArtikel eins, Paragraph 11 a
Inkrafttretensdatum
10.06.2005
Außerkrafttretensdatum
18.04.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Abschnitt 3a
Integrative Berufsausbildung
Verlängerte Lehrzeit
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie gegenüber § 126 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 längere Lehrzeit vereinbart werden.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 5, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie gegenüber Paragraph 126, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984 längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3)Absatz 3,Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4)Absatz 4,Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40064917