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Art. 1 § 11b LFBAG

Fassungen
10.06.2005 bis 18.04.2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 11b10.06.200518.04.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Teilqualifikation

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
  2. Absatz 2,In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
  4. Absatz 4,Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach Paragraph 11 d, die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
  5. Absatz 5,Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40064918