Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11eArtikel eins, Paragraph 11 e
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
§ 11e.Paragraph 11 e,
(1)Absatz eins,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wennDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 11 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 11 b, nur genehmigen, wenn
die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen des Paragraph 11 c, Absatz eins, vorliegen und
eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
(2)Absatz 2,Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 11 h, entfällt die in Paragraph 11 c, Absatz eins, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40157319