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Art. 1 § 11f LFBAG

Fassungen
01.06.2014 bis 18.04.2024 — BGBl. I Nr. 138/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 11f01.06.201418.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 11f27.06.200831.05.2014 § → § BGBl. I Nr. 82/2008
Art. 1 § 11f10.06.200526.06.2008 BGBl. I Nr. 46/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11 f

Inkrafttretensdatum

01.06.2014BGBl. I Nr. 138/2013

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Berufsausbildungsassistenz

Paragraph 11 f,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraphen 11 a und 11 b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
  2. Absatz 2,Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
  3. Absatz 3,Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (Paragraph 11 d,) mitzuwirken.
  4. Absatz 4,Die Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 11 g, mitzuwirken.
  5. Absatz 5,Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Im RIS seit

28.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40157320