Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
ABSCHNITT 7
Gebührenfreiheit
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
§ 19.Paragraph 19,
Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (§ 17 Abs. 3) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (§ 6) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (Paragraph 17, Absatz 3,) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (Paragraph 6,) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (Paragraph 11,) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR12104590
Alte Dokumentnummer
N6199011886J