Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1)Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 19 LFBAG und Art. II Abs. 2 LAG ist hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 19, LFBAG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, LAG ist hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut.
(3)Absatz 3,Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem 10. September 1990 in Kraft.Artikel römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem 10. September 1990 in Kraft.
(4)Absatz 4,Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Grundsätzen der Art. I und II sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen und sollen mit Beginn des Schuljahres 1991/92 in Kraft treten.Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Grundsätzen der Artikel römisch eins und römisch zwei sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen und sollen mit Beginn des Schuljahres 1991/92 in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR12104594
Alte Dokumentnummer
N6199011890J