Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Mittel
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 33, werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mitteln werden zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts Mittel in Höhe von 50 Mio. Euro dem Fonds zugewiesen.Zusätzlich zu den gemäß Absatz 2, zur Verfügung gestellten Mitteln werden zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 33, aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts Mittel in Höhe von 50 Mio. Euro dem Fonds zugewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263945