Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.
(2)Absatz 2,Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016
Dokumentnummer
NOR40059704