Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Ergänzungszulagenverordnung 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 705/1991Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1991materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1991,
Text
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt Paragraph eins, Der Mindestsatz im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 beträgt
für den Beamten 5 574 S und erhöht sich für den Ehegatten, der bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 2 410 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 595 S;
für den überlebenden Ehegatten 5 574 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage gebührt, um 595 S;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 2 081 S und nach diesem Zeitpunkt 3 697 S;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 3 127 S und nach diesem Zeitpunkt 5 574 S;
für einen früheren Ehegatten 5 574 S.
Dokumentnummer
NOR12104746
Alte Dokumentnummer
N6199012094J