Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Asbestverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 8, BGBl. II Nr. 477/2003 und Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, und
§ 21 Abs. 9, BGBl. II Nr. 253/2001.Paragraph 21, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,.
Text
Asbestzementprodukte
§ 4. (1) Asbesthaltige Faserzementprodukte für den Hochbaubereich und für den Tiefbaubereich (Platten mit einem Raumgewicht größer oder gleich 1,0 g/cm3 für Innenräume, Fassaden und Dächer, Formstücke sowie Rohre), bei denen mangels einer entsprechenden Vorkonfektionierung eine Bearbeitung mit Maschinen oder Geräten notwendig ist, dürfen vom Hersteller, Importeur oder Händler an Verarbeiter oder Letztabnehmer nur abgegeben werden, wenn die Bearbeitung und Verlegung durch gewerberechtlich befugte Personen erfolgt.Paragraph 4, (1) Asbesthaltige Faserzementprodukte für den Hochbaubereich und für den Tiefbaubereich (Platten mit einem Raumgewicht größer oder gleich 1,0 g/cm3 für Innenräume, Fassaden und Dächer, Formstücke sowie Rohre), bei denen mangels einer entsprechenden Vorkonfektionierung eine Bearbeitung mit Maschinen oder Geräten notwendig ist, dürfen vom Hersteller, Importeur oder Händler an Verarbeiter oder Letztabnehmer nur abgegeben werden, wenn die Bearbeitung und Verlegung durch gewerberechtlich befugte Personen erfolgt.
(2)Absatz 2,Asbesthaltige Faserzementplatten für Dächer oder Fassaden, die einer Abwitterung unterliegen, dürfen ab 1. Juli 1990 nur mit einer asbestfreien Deckschicht hergestellt und in Verkehr gesetzt werden. Diese Anforderung ist jedenfalls erfüllt bei Produkten, die den ÖNORMEN B 3421 (Faserzement-Dachplatten) oder B 3422 (Faserzement-Wellplatten), beide ausgegeben am 1. Juni 1988, erhältlich beim Österr. Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, entsprechen.
(3)Absatz 3,Ab 1. Jänner 1994 ist das Inverkehrsetzen von Asbestzementprodukten für den Hochbaubereich (Platten mit einem Raumgewicht größer oder gleich 1,0 g/cm3 für Innenräume, Fassaden und Dächer sowie Formstücke) verboten.
Dokumentnummer
NOR12109972
Alte Dokumentnummer
N6199450735J