Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 791/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 667/1991Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,7fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes. Paragraph eins, Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,7fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
Schlagworte
Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubskasse
Dokumentnummer
NOR12104778
Alte Dokumentnummer
N6199012229H