Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1990Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Die Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Werteinheiten;
in den Gegenständen Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im rechts- und staatsbürgerlichen Unterricht und in den buchhalterischen Gegenständen 1,05 Werteinheiten;
für chemische, physikalische und mikrobiologische Übungen (Praktika) im Labor 0,875 Werteinheiten;
im allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter lit. b fällt, 0,875 Werteinheiten undim allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter Litera b, fällt, 0,875 Werteinheiten und
im praktischen Unterricht 0,825 Werteinheiten.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR12104829
Alte Dokumentnummer
N6199013118J