Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Land- und forstwirtsch. Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/2008Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Die Aufsicht in einer Besuchseinrichtung während einer Schul-, Internats- oder Beratungspraxis ist je tatsächlich geführter Stunde als eine halbe Unterrichtsstunde einer 20stündigen Lehrverpflichtung in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Bei kürzerer Dauer der tatsächlichen Aufsichtsführung ist anteilsmäßig einzurechnen. Paragraph 3, Die Aufsicht in einer Besuchseinrichtung während einer Schul-, Internats- oder Beratungspraxis ist je tatsächlich geführter Stunde als eine halbe Unterrichtsstunde einer 20stündigen Lehrverpflichtung in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Bei kürzerer Dauer der tatsächlichen Aufsichtsführung ist anteilsmäßig einzurechnen.
Schlagworte
Schulpraxis, Internatspraxis
Dokumentnummer
NOR12107376
Alte Dokumentnummer
N6199329209J