Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1990Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung ist bei Staatsangehörigen der im § 4 aufgezählten Staaten festzustellen, daß der Ausländer von aktiven Formen der Tuberkulose frei ist. Über das Ergebnis dieser Untersuchung ist ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszustellen. Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung ist bei Staatsangehörigen der im Paragraph 4, aufgezählten Staaten festzustellen, daß der Ausländer von aktiven Formen der Tuberkulose frei ist. Über das Ergebnis dieser Untersuchung ist ein ärztliches Zeugnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12104886
Alte Dokumentnummer
N6199013428J