Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1990Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Das ärztliche Zeugnis über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose darf zum Zeitpunkt der Vorlage beim Arbeitsamt vom Tag der Ausstellung gerechnet nicht älter als einen Monat sein. Bei Unterbrechung des Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu drei Monaten ist ein neuerliches Zeugnis nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12104891
Alte Dokumentnummer
N6199013447J