Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1990 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 610/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.199031.12.1997 BGBl. Nr. 610/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 610/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,).

Text

Paragraph 3,

Das ärztliche Zeugnis über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose darf zum Zeitpunkt der Vorlage beim Arbeitsamt vom Tag der Ausstellung gerechnet nicht älter als einen Monat sein. Bei Unterbrechung des Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu drei Monaten ist ein neuerliches Zeugnis nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10008735

Dokumentnummer

NOR12104891

Alte Dokumentnummer

N6199013447J