Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1990Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist nicht erforderlich für Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des Paragraph eins, ist nicht erforderlich für
Ausländer mit einer beruflichen Tätigkeit, die im allgemeinen durch die Kurzfristigkeit ihrer Ausübung im Inland charakterisiert ist und längstens acht Wochen dauert,
ausländische darstellende Künstler und Musiker sowie Bühnen- und Filmausstatter,
Ausländer, die als Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, oder als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen,Ausländer, die als Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, oder als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen,
Ausländer, die sich bereits nachweislich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Schlagworte
Bühnenausstatter
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12104889
Alte Dokumentnummer
N6199013431J