Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1990 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 610/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.199031.12.1997 BGBl. Nr. 610/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 610/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,).

Text

Paragraph 5,

Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des Paragraph eins, ist nicht erforderlich für

  1. Ziffer eins
    Ausländer mit einer beruflichen Tätigkeit, die im allgemeinen durch die Kurzfristigkeit ihrer Ausübung im Inland charakterisiert ist und längstens acht Wochen dauert,
  2. Ziffer 2
    ausländische darstellende Künstler und Musiker sowie Bühnen- und Filmausstatter,
  3. Ziffer 3
    Ausländer, die als Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, oder als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen,
  4. Ziffer 4
    Ausländer, die sich bereits nachweislich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Schlagworte

Bühnenausstatter

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10008735

Dokumentnummer

NOR12104889

Alte Dokumentnummer

N6199013431J