Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Unterkunftserklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1991Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Beibringung der Erklärung nach § 4 Abs. 3 Z 5 entfällt für Die Beibringung der Erklärung nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, entfällt für
Ausländer, bei denen nachweislich die Beistellung einer Unterkunft wesentlicher Bestandteil des der Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) zugrunde liegenden Vertrages ist;Ausländer, bei denen nachweislich die Beistellung einer Unterkunft wesentlicher Bestandteil des der Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) zugrunde liegenden Vertrages ist;
Ausländer, für deren Arbeitsverhältnis gesetzlich oder kollektivvertraglich der zwingende Anspruch auf Beistellung einer Unterkunft vorgesehen ist;
Ausländer, die einer der nachstehenden Personengruppen angehören:
Ausländer, die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur Vertretung einer juristischen Person berufen ist, oder als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen;Ausländer, die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur Vertretung einer juristischen Person berufen ist, oder als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen;
ausländische darstellende Künstler und Musiker sowie Bühnen- und Filmausstatter;
Ausländer, die als Volontäre (§ 3 Abs. 5) oder die bei Montagearbeiten oder Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten (§ 18 Abs. 3) beschäftigt werden, ungeachtet der Dauer dieser Arbeiten;Ausländer, die als Volontäre (Paragraph 3, Absatz 5,) oder die bei Montagearbeiten oder Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten (Paragraph 18, Absatz 3,) beschäftigt werden, ungeachtet der Dauer dieser Arbeiten;
Asylwerber, für deren Unterkunft Gebietskörperschaften oder sonstige von Gebietskörperschaften zu diesem Zweck geförderte Einrichtungen aufkommen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12104975
Alte Dokumentnummer
N6199110474L