Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
27.02.1991 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 87/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 127.02.199131.12.1997 BGBl. Nr. 87/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Unterkunftserklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.02.1991BGBl. Nr. 87/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,).

Text

Paragraph eins,

Die Beibringung der Erklärung nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, entfällt für

  1. Ziffer eins
    Ausländer, bei denen nachweislich die Beistellung einer Unterkunft wesentlicher Bestandteil des der Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) zugrunde liegenden Vertrages ist;
  2. Ziffer 2
    Ausländer, für deren Arbeitsverhältnis gesetzlich oder kollektivvertraglich der zwingende Anspruch auf Beistellung einer Unterkunft vorgesehen ist;
  3. Ziffer 3
    Ausländer, die einer der nachstehenden Personengruppen angehören:
    1. Litera a
      Ausländer, die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur Vertretung einer juristischen Person berufen ist, oder als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen;
    2. Litera b
      ausländische darstellende Künstler und Musiker sowie Bühnen- und Filmausstatter;
    3. Litera c
      Ausländer, die als Volontäre (Paragraph 3, Absatz 5,) oder die bei Montagearbeiten oder Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten (Paragraph 18, Absatz 3,) beschäftigt werden, ungeachtet der Dauer dieser Arbeiten;
    4. Litera d
      Asylwerber, für deren Unterkunft Gebietskörperschaften oder sonstige von Gebietskörperschaften zu diesem Zweck geförderte Einrichtungen aufkommen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10008743

Dokumentnummer

NOR12104975

Alte Dokumentnummer

N6199110474L