Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1991Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3
Text
§ 2. (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der Ausländer 50 vH der beschäftigten Arbeitnehmer erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß eine Einbeziehung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt. Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.Paragraph 2, (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der Ausländer 50 vH der beschäftigten Arbeitnehmer erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß eine Einbeziehung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt. Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.
(2)Absatz 2,Bei der Prüfung der Ausländerbeschäftigungsquote sind alle Betriebe eines Unternehmens desselben Bundeslandes als Einheit aufzufassen. Als Arbeitnehmer gelten alle ständig beschäftigten in- und ausländischen Arbeitnehmer, ausgenommen Angestellte, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 157/1991, verrichten, und kaufmännische Lehrlinge.Bei der Prüfung der Ausländerbeschäftigungsquote sind alle Betriebe eines Unternehmens desselben Bundeslandes als Einheit aufzufassen. Als Arbeitnehmer gelten alle ständig beschäftigten in- und ausländischen Arbeitnehmer, ausgenommen Angestellte, die eine Tätigkeit im Sinne der Paragraphen eins und 2 des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, verrichten, und kaufmännische Lehrlinge.
Dokumentnummer
NOR12104977
Alte Dokumentnummer
N6199110560X