Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verständigung der Arbeitsämter - Verringerung d. Beschäftigtenstandes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1991Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich der Sektionen Gewerbe, Industrie und Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß §§ 1 bis 3 des Anhanges der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, sowie die Dienstgeber aus dem Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gemäß § 4 des Anhanges der Fachgruppenordnung, mit Ausmahme der Dienstgeber aus dem in Z 6 genannten Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der Berater in Versicherungsangelegenheiten sowie dem unter Z 7 genannten Fachverband der Lotteriegeschäftsstellen. Paragraph eins, Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, alle Dienstgeber aus dem Bereich der Sektionen Gewerbe, Industrie und Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraphen eins bis 3 des Anhanges der Fachgruppenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,, sowie die Dienstgeber aus dem Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gemäß Paragraph 4, des Anhanges der Fachgruppenordnung, mit Ausmahme der Dienstgeber aus dem in Ziffer 6, genannten Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der Berater in Versicherungsangelegenheiten sowie dem unter Ziffer 7, genannten Fachverband der Lotteriegeschäftsstellen.
Schlagworte
Geldwesen, Kreditwesen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12105138
Alte Dokumentnummer
N6199112287H