Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verständigung der Arbeitsämter - Verringerung d. Beschäftigtenstandes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1991Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber haben das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen, bevor sie den BeschäftigtenstandParagraph 2, (1) Die im Paragraph eins, genannten Dienstgeber haben das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen, bevor sie den Beschäftigtenstand
in Betrieben mit in der Regel mindestens 100 Dienstnehmern um mindestens 5 vH und
in Betrieben mit in der Regel mindestens 1 000 Dienstnehmern um mindestens 50 Dienstnehmer
innerhalb von vier Wochen verringern.
(2)Absatz 2,Die Verringerung des Beschäftigtenstandes ist 30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten innerhalb der Frist des Abs. 1 erfolgenden Kündigung anzuzeigen.Die Verringerung des Beschäftigtenstandes ist 30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten innerhalb der Frist des Absatz eins, erfolgenden Kündigung anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über das Alter, das Geschlecht und die berufliche Qualifikation und Verwendung der von der beabsichtigten Kündigung betroffenen Dienstnehmer zu enthalten.Die Anzeige nach Absatz eins, hat Angaben über das Alter, das Geschlecht und die berufliche Qualifikation und Verwendung der von der beabsichtigten Kündigung betroffenen Dienstnehmer zu enthalten.
(4)Absatz 4,Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Dienstgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 475/1990 bleibt unberührt.Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Dienstgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12105139
Alte Dokumentnummer
N6199112288H