Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.01.1991 bis 31.07.1993 — BGBl. Nr. 11/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.01.199131.07.1993 BGBl. Nr. 11/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verständigung der Arbeitsämter - Verringerung d. Beschäftigtenstandes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.01.1991BGBl. Nr. 11/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Text

Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, genannten Dienstgeber haben das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen, bevor sie den Beschäftigtenstand

  1. Ziffer eins
    in Betrieben mit in der Regel mindestens 100 Dienstnehmern um mindestens 5 vH und
  2. Ziffer 2
    in Betrieben mit in der Regel mindestens 1 000 Dienstnehmern um mindestens 50 Dienstnehmer
innerhalb von vier Wochen verringern.
  1. Absatz 2,Die Verringerung des Beschäftigtenstandes ist 30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten innerhalb der Frist des Absatz eins, erfolgenden Kündigung anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Die Anzeige nach Absatz eins, hat Angaben über das Alter, das Geschlecht und die berufliche Qualifikation und Verwendung der von der beabsichtigten Kündigung betroffenen Dienstnehmer zu enthalten.
  3. Absatz 4,Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Dienstgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Gesetzesnummer

10008756

Dokumentnummer

NOR12105139

Alte Dokumentnummer

N6199112288H