Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verständigung der Arbeitsämter - Verringerung d. Beschäftigtenstandes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1991Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 3. Diese Verordnung ist auf Kündigungen anzuwenden, die in der Zeit von 30 Kalendertagen nach Ablauf des Tages der Kundmachung bis zum 31. Dezember 1995 ausgesprochen werden sollen. Paragraph 3, Diese Verordnung ist auf Kündigungen anzuwenden, die in der Zeit von 30 Kalendertagen nach Ablauf des Tages der Kundmachung bis zum 31. Dezember 1995 ausgesprochen werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12105140
Alte Dokumentnummer
N6199112289H